Offenlegung der Interessenbindungen der Schulpflege
Offenlegung der Interessenbindungen der SchulpflegeGemäss § 42 des neuen Gemeindegesetzes müssen alle vom Volk gewählten Mitglieder ihre Interessenbindungen offen legen. In der Schule Wehntal betrifft dies alle Mitglieder der Schulpflege.73 KB